AHV-Beiträge vorzeitige Pensionierung

Auf einen Blick

Viele vorzeitig Pensionierte wissen nicht, dass Sie bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige bezahlen müssen. Die Beiträge können happig ausfallen.

  • Im Extremfall betragen die AHV-Beiträge bei einer vorzeitigen Pensionierung pro Person bis zu 25’700 Franken (Stand: 2024).
  • Entscheidend bei der Berechnung ist das (Renten-)Einkommen sowie das Vermögen.
  • Bei Ehepartnern gibt es je nach Ausgangslage Optimierungsmöglichkeiten.
  • Bei Selbständigen oder Firmeninhabern gibt es Möglichkeiten, die AHV-Beiträge bei einer vorzeitigen Pensionierung zu reduzieren.
  • Eine Teilpensionierung kann die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige senken.
  • Entscheidend bei der Berechnung der Höhe der AHV-Beiträge kann sich auch der Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung innerhalb des Kalenderjahres auswirken.

In der Schweiz besteht eine gesetzliche AHV-Beitragspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Diese Regelung gilt für alle, die in der Schweiz wohnen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die AHV-Beiträge werden für die Berechnugn der AHV-Altersrente ab dem 21. Altersjahr berücksichtigt.

AHV-Beiträge müssen jedoch auch vor dem 21. Altersjahr bezahlt werden, sofern ein Einkommen erzielt wird. In diesem Fall spricht man von sogenannten AHV-Jugendjahren. Diese können später für die Deckung von AHV-Beitragslücken verwendet werden.

Formen der AHV Beitragspflicht

  • AHV Beitragspflicht von Arbeitnehmern
  • AHV Beitragspflicht von Selbständigerwerbenden
  • AHV Beitragspflicht von nichterwerbstätigen Personen

Beiträge von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen einen gewissen Prozentsatz des Lohnes als AHV-Beiträge. Dieser Betrag wird hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Beiträge von Selbständigerwerbenden

Je nach Einkommen bezahlen Selbständigerwerbende einen Beitragssatz zwischen 5.371% und 10% des Lohnes (Stand 2024).

Beiträge von Nichterwerbstätigen

Die Höhe der AHV-Beiträge wird nach dem Renteneinkommen (multipliziert mit dem Faktor 20) und dem Vermögen ermittelt und liegt zwischen 514 Franken und 25’700 Franken.

AHV-Beiträge der Nichterwerbstätigen

Weitere Informationen können im Merkblatt «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV» nachgelesen werden.

Vorzeitige Pensionierung und AHV-Beiträge

Rentner mit einer vorzeitigen Pensionierung werden als Nichterwerbstätige behandelt. Die Berechnung der Höhe der AHV Beiträge richtet sich nach dem Renteneinkommen sowie dem Vermögen. Als Renteneinkommen gelten Renten aller Art (seit 2011 auch AHV-Renten) sowie regelmässige Zuwendungen Dritter. Auch Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge gelten als Rentenleistungen.

Nicht zum Renteneinkommen zählen Leistungen der IV, gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen und Kinderrenten, sofern ein Anspruch darauf besteht.

Verringerung der AHV-Beiträge

Bei einem Nebenerwerb können sich die AHV-Beiträge in gewissen Fällen reduzieren.

  • Besteht eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50% und einer Erwerbsdauer von 9 Monaten pro Jahr, so gilt der Frührentner nicht als «nichterwerbstätige Person» und die Beiträge, welche über die Erwerbstätigkeit abgeliefert werden, decken die AHV-Beitragspflicht vollumfänglich.
  • Werden durch die Erwerbstätigkeit mehr als 50% der als nichterwerbstätige Person fälligen AHV-Beiträge bezahlt, gilt der Frührentner ebenfalls nicht mehr als «nichterwerbstätige Person».
  • In allen anderen Fällen können die über die Erwerbstätigkeit bezahlten Beiträge auf Antrag hin angerechnet werden.

Die AHV-Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Ist ein Rentner auch danach noch erwerbstätig so müssen auch weiterhin AHV-Beiträge bezahlt werden. Es besteht jedoch ein Freibetrag von 1’400 Franken pro Monat (16’800 Franken pro Jahr) auf dem keine Beiträge bezahlt werden müssen. Die geleisteten Beiträge nach der ordentlichen Pensionierung haben auf die Leistungen aus der AHV keinen Einfluss mehr.

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Häufige Fragen zu AHV Beitägen bei vorzeitiger Pensionierung

Ja, AHV Beiträge müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters bezahlt werden, in Fällen ohne Erwerbstätigkeit als Nichterwerbstätiger.

In der Schweiz besteht eine gesetzliche Beitragspflicht. Es ist davon auszugehen, dass die AHV-Ausgleichskasse die nicht bezahlten AHV-Beiträge nachfordert.

Wenn Sie sich aus der Schweiz abmelden entfällt die AHV-Beitragspflicht. Beachten Sie aber, dass damit Beitragslücken entstehen können, welche zu einer Kürzung der AHV-Renten führen. Bei einer Auswanderung in ein nicht EU/EFTA Land ist ein Beitritt zur freiwilligen AHV möglich.

Als nichterwerbstätige Personen gelten gemäss AHV Personen, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielen. Zu diesem Personenkreis können folgende Personengruppen zählen (nicht abschliessend):

  • Vorzeitig pensionierte Personen oder auch Frührentner genannt
  • IV-Rentenbezüger
  • Studierende
  • Weltenbummler
  • Arbeitslose die ausgesteuert wurden
  • Geschiedene
  • Witwen oder Witwer
  • Ehepartner von vorzeitig Pensionierten
  • Bezüger von Taggeldern der Kranken- und Unfallversicherung

Ebenfalls als Nichterwerbstätige gelten Personen die nicht dauern voll erwerbstätig sind (Pensum weniger als 50% oder Erwerbstätigkeit weniger als 9 Monate).

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