Wohneigentumsförderung (WEF) aus der Pensionskasse – häufige Fragen

Werden WEF-Bezüge aus der Pensionskasse zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt – das heisst, der Versicherte zahlt den bezogenen Betrag wieder in die Pensionskasse ein – hat er Anspruch auf Rückerstattung der auf dem Bezugsbetrag bezahlten Kapitalauszahlungssteuern. Die Rückerstattung erfolgt zinslos, das Steueramt verzinst die bezahlten Steuern also nicht.

Wichtig zu wissen ist: Die bezahlten Steuern werden nicht automatisch zurückerstattet. Vielmehr muss der Versicherte die Steuern schriftlich beim Gemeindesteueramt zurückfordern. Dies gilt auch dann, wenn die Liegenschaft verkauft wird. Wer WEF-Bezüge in der zweiten Säule zurückbezahlt, kann die Einkäufe nicht wie sonst üblich vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Wie hoch der maximale Betrag eines WEF-Bezugs ist, hängt mit dem Alter des Versicherten zusammen. Bis Alter 50 ist es möglich das gesamte BVG-Guthaben in der Pensionskasse für die Wohneigentumsförderung zu beziehen. Wer seinen 50igsten Geburtstag bereits gefeiert hat, darf jedoch nur den höheren der beiden folgenden Beträge beziehen:

Das BVG-Guthaben (Sparkapital gemäss Pensionskassenausweis) mit Alter 50 oder die Hälfte des zum Zeitpunkt des WEF-Bezugs angesparten BVG-Guthabens. Den genauen Betrag findet man in der Regel auf dem jährlichen Pensionskassenausweis. Ist das nicht der Fall, gibt die Pensionskasse Auskunft über den maximal möglichen Bezugsbetrag.

Einkäufe sind nach einem WEF-Bezug möglich. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Beträge erst wieder vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können, wenn alle früheren WEF-Bezüge vollumfänglich zurückbezahlt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen die Einkäufe steuerneutral.

Wichtig zu wissen: Bezahlte Kapitalauszahlungssteuern bei Bezügen müssen bei späterer Rückzahlung beim Gemeindesteueramt zurückgefordert werden. Das ist wichtig, weil es sich meist um hohe Steuerbeträge handelt.

Bezüge aus der zweiten Säule werden immer gleich besteuert anhand der sogenannten Kapitalauszahlungssteuer. Diese wird unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen des Bezügers berechnet. Bei einem WEF-Bezug fällt die Steuer an, weil ansonsten Steuern umgangen werden können. Gut zu wissen ist aber, dass bei einer späteren Rückzahlung des WEF-Bezugs die bezahlten Steuern beim Gemeindesteueramt zurückgefordert werden können.

Je nach Ausgangslage können Steuern mit einem WEF-Bezug aber trotzdem optimiert werden, weil die Kapitalauszahlungssteuer einer Progression unterliegt. Wer also einen grössere Teil des PK-Guthabens zum Pensionierungszeitpunkt beziehen will, kann allenfalls einige Jahre vorher (Achtung: Fristen beachten) einen WEF-Bezug tätigen und so die Auszahlung staffeln.

Durch die Staffelung kann die Progression bei der Kapitalauszahlungssteuer gebrochen werden. Es ist wichtig, alle Fristen und Vorgaben der Steuerbehörden genau einzuhalten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die Staffelung der Bezüge aus steuerlicher Sicht nicht akzeptiert wird.

Bezug für Wohneigentum

Der Wohneigentumsvorbezug sollte im Rahmen einer Pensionierungsplanung ebenfalls beleuchtet werden, wir helfen Ihnen dabei!

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Bei Auswanderung und Niederlassung in einem Land ausserhalb der EU, kann das gesamte BVG-Guthaben bezogen werden. Der Bezug ist also möglich, auch ohne die Möglichkeit der Wohneigentumsförderung. Die gleiche Regelung gilt für den überobligatorischen Teil des BVG-Guthabens bei einer Auswanderung in ein EU-Land.

Ein WEF-Bezug auch für den obligatorischen Teil ist bei Auswanderung in ein EU-Land möglich. Es muss sich aber auf jeden Fall um ein selbstbewohntes Wohneigentum handeln.

Ja. Der Mindestbetrag bei einem WEF-Bezug aus der Pensionskasse beträgt 20‘000 Franken pro Bezug. Konsultieren Sie dazu auch das Pensionskassenreglement. Das ist ein wichtiger Unterschied zu einem WEF-Bezug aus der Säule 3a. Bei der Säule 3a gilt kein offizieller Mindestbetrag.

Das Vorgehen ist nicht einheitlich geregelt. Viele Pensionskassen haben aber ein Standardformular, das man bei einem WEF-Bezug ausfüllen und einreichen muss. Nach der Einreichung des Formulars bei der Pensionskasse gibt diese die nötigen Unterlagen bekannt – falls noch nicht passiert – welche eingereicht werden müssen. Zudem informiert die Pensionskasse über die Fristen, welche eingehalten werden müssen.

Die Vorsorgeleistungen werden reduziert. Versicherte können die Leistungseinbussen vor einem Bezug durch die Pensionskasse berechnen lassen. Je nach Alter und Pensionskassenreglement sind die Leistungseinbussen sehr unterschiedlich, es kann keine Faustregel angegeben werden.

Wichtig zu wissen ist, dass neben den Vorsorgeleistungen auch die Risikoleistungen tangiert sein können. Das ist zwar immer seltener der Fall, eine Abklärung ist aber wichtig, weil das Risiko bei einer Unterversicherung für den Versicherten hoch ist. Unter Umständen kann es sich lohnen, eine reine Risikoversicherung beispielsweise gegen Invalidität oder Todesfall abzuschliessen.

Bei einem Verkauf des mit einem WEF-Bezug finanzierten Wohneigentums muss mit dem Erlös der WEF-Bezug zurückbezahlt werden. Wird innert einer gewissen Frist eine Ersatzliegenschaft gekauft, kann der Betrag auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und muss nicht in die Pensionskasse transferiert werden.

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