AHV vorbeziehen

Seit vielen Jahren ist es möglich, die AHV-Rente um bis zu zwei Jahre vorzubeziehen. Mit der AHV21 Reform (gültig ab 01.01.2024) ist es möglich ein Vorbezug auf monatlicher Basis zu tätigen. Ein AHV-Vorbezug kann unabhängig vom geplanten Pensionierungszeitpunkt erfolgen, also auch unabhängig davon, ob eine Pensionierung in der zweiten Säule (Pensionskasse) erfolgt. Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass der eine Ehepartner die AHV Rente vorbezieht und der andere diese aufschiebt oder umgekehrt.

AHV vorbeziehen – Kürzungen

Ein Vorbezug der AHV-Rente führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente von bis zu 13.6% (bei Vorbezug um zwei Jahre).

AHV vorbeziehen - Kürzungen

Die AHV vorzubeziehen ist nicht gratis

Bei einem AHV Vorbezug erhält der Bezüger die AHV Rente um die Vorbezugsdauer länger ausbezahlt. Dass dies nicht kostenlos ist, liegt auf der Hand. Wer sich also entscheidet, die AHV-Rente frühzeitig zu beziehen, muss eine lebenslange Kürzung der AHV-Rente in Kauf nehmen.

Rentenkürzung beim Vorbezug der AHV

Ein Vorbezug der AHV-Rente hat eine lebenslange Kürzung zur Folge. Achtung: Auch bei einem Vorbezug der AHV-Rente besteht eine AHV-Beitragspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Neu besteht aber die Möglichkeit bis Alter 70 einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente zu verlangen. Ein Vorbezug der AHV-Rente ist auf monatlicher Basis möglich, dabei kommen folgende Kürzungssätze zur Anwendung:

Vorbezugsdauer
in Jahren
und Monaten
01234567891011
0 Jahre0.6%1.1%1.7%2.3%2.8%3.4%4.0%4.5%5.1%5.7%6.2%
1 Jahr6.8%7.4%7.9%8.5%9.1%9.6%10.2%10.8%11.3%11.9%12.5%13.0%
2 Jahre13.6%

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Lohnt es sich, die AHV vorzubeziehen?

Eine pauschale Aussage auf diese Frage ist nicht möglich. Was klar ist: Wenn jemand schwer krank ist und deshalb mit einer deutlich kürzeren Lebenserwartung rechnen muss, lohnt es sich in aller Regel die AHV vorzubeziehen. Neben der geschätzten Lebenserwartung ist insbesondere die individuelle Steuersituation während der Vorbezugsdauer der AHV und nach dem ordentlichen Rentenalter ausschlaggebend dafür, ob ein Vorbezug lohnenswert ist. Um eine Entscheidungsgrundlage zu haben ist es möglich den Zeitpunkt zu berechnen, bei dem sich ein früherer Bezug der AHV Rente nicht mehr lohnt. Dabei muss die die Steuersituation während und nach dem AHV-Vorbezug berücksichtigt werden.

AHV vorbeziehen – was müssen Sie tun?

Ein Vorbezug muss mit dem Anmeldeformular für eine AHV Altersrente angemeldet werden. Dabei ist es wichtig die Fristen zu beachten. Spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, muss die Anmeldung eingereicht worden sein. Eine verspätete Anmeldung kann danach nicht mehr berücksichtigt werden. Empfehlenswert ist es, die Anmeldung frühzeitig, sprich einige Monate vorab einzureichen.

AHV früher beziehen – gut zu wissen

Auch bei einem Vorbezug bleibt die AHV-Beitragspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Für Personen welche bereits eine AHV beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, besteht ein Freibetrag von monatlich CHF 1’400 (CHF 16’800 pro Jahr). Achtung: Der AHV-Freibetrag gilt nicht während eines Vorbezugs. Nicht erwerbstätige Personen müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters AHV Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Auch die Kürzung wird, genau gleich wie die AHV-Rente, der Preisentwicklung (Inflation) angepasst. Auf den Freibetrag kann freiwillig verzichtet werden. Da neu die AHV-Beiträge nach Erreichen des Referenzalters die Rente verbessern können, kann ein Verzicht in Einzelfällen interessant sein.

Weitere Informationen zum Thema AHV-Vorbezug

Häufige Fragen zum AHV-Vorbezug

Ja, die AHV Rente kann auf monatsbasis bis zu zwei Jahre vorbezogen werden.

Ja. Ist der ältere Ehepartner bereits pensioniert und tätigt der jüngere Ehepartner ein Vorbezug, so erfolgt die Plafonierung bereits zum Zeitpunkt des Vorbezugs. Das kann dazu führen, dass die AHV-Altersrente ab Vorbezug bereits tiefer ausfällt.

Ja, für den Vorbezug gibt es keine Bedingungen in Bezug auf die Erwerbstätigkeit. In diesem Fall sollte aber der Vorbezug kritisch hinterfragt werden. Unter Umständen führt dieser zu einer höheren Besteuerung (Progression), was sich, zusätzlich zur Kürzung, negativ bemerkbar machen kann.

Für Schweizer Bürger und Staatsbürger eines EU-Staates ist eine Auszahlung der AHV Beiträge nicht möglich. Es besteht aber ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters ein Anspruch auf eine Rente aus der AHV.

Für alle Übrigen Personen gilt; besteht ein Sozialversicherungsabkommen mit dem neuen Wohnsitzland so ist eine Auszahlung grundsätzlich nicht möglich. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Sozialversicherungen: Aufenthalt in der Schweiz und Ausreise».