AHV 21 – Änderungen für Frauen

Berechnen Sie hier, welchen Einfluss die AHV21 auf Ihr Referenzalter hat und auf welchen Zuschlag zur AHV-Rente Sie Anspruch haben. Zusätzlich erfahren Sie, welche reduzierten Kürzungen bei einem Vorbezug anfallen.

Hinweis zu den Berechnungen

Die Berechnungen basieren auf den bisher verfügbaren Informationen (Stand Oktober 2022) und sind ohne Gewähr. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich direkt an die zuständige Ausgleichskasse.

Ihre Ausgangslage

Ihr Jahrgang
Ungefähres durchschnittliches Einkommen
Franken

Ihr Referenzalter / Zuschlag

Ihr Jahrgang
Ihr Referenzalter
Zuschlag AHV pro MonatFranken

Mit Jahrgang liegt Ihr Referenzalter neu bei . Der Grundzuschlag beläuft sich gemäss durchschnittlichem Einkommen auf Franken. Mit einem jahrgangsabhängigen Zuschlag von des Grundzuschlags ergibt sich ein Aufschlag auf Ihre ordentlich berechnete Altersrente von Franken pro Monat.

Vorbezug der AHV

Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 können die AHV weiterhin bereits mit Alter 62 vorbeziehen. Dabei kommen reduzierte Kürzungsansätze zur Anwendung. Basierend auf den oben gemachten Angaben können Sie mit folgenden Kürzungen rechnen:

Vorbezug mit AlterKürzung der Altersrente
64 Jahren
63 Jahren
62 Jahren

AHV21 – was ändert alles?

Die AHV21 dürfte voraussichtlich per 01.01.2024 in Kraft treten. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Einführung eines Referenzalters anstelle Pensionierungsalter
  • Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre (ab Jahrgang 1964)
  • Vorteilhafte Kürzungssätze für Frauen, die die AHV-Rente vorbeziehen (Vorbezug ab Alter 62)
  • Rentenzuschlag für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 die Ihre Rente im Referenzalter oder später beziehen
  • Flexibilisierung des Bezugs der Altersleistungen zwischen Alter 63 und Alter 70
  • Möglicher Teilbezug der Altersrente (20% bis 80%, monatlicher Vorbezug möglich)
  • Anpassung der Ansätze für einen Vorbezug bzw. Aufschub (Anpassungen ab 2027)

Die neuen Ansätze für einen Vorbezug bzw. Aufschub werden durch den Bundesrat erst kurz vor der Einführung festgelegt. Früheste Anpassung ist für 2027 vorgesehen.