Begünstigungsordnung in der Säule 3a

Ja nach Alter und bisherigen Einzahlungen sind die Guthaben in der Säule 3a je nach Ausgangslage ein beträchtlicher Teil des Vermögens einer Person. Es ist deshalb wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, wer die Gelder im Todesfall erbt. Das Gesetz gibt vor, wer bei einem Todesfall begünstigt ist. Der Vorsorgenehmer hat jedoch das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

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Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:

  1. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
  2. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
  • 1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
  • 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
  • 3. die Eltern,
  • 4. die Geschwister,
  • 5. die übrigen Erben.

Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Quelle: admin.ch / BVV3

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