Risiko absichern mit der Pensionskasse

Viele Versicherte betrachten die Pensionskasse in erster Linie als Instrument, um nach der Pensionierung ein finanziell gesichertes Leben zu geniessen. Die zweite Säule dient aber nicht nur der Altersvorsorge, sondern auch der Absicherung von Risiken wie Todesfall (für Angehörige) oder Erwerbsunfähigkeit (Invalidität). Die genauen Leistungen finden sich auf dem Pensionskassenausweis und sind im Reglement der Pensionskasse detailliert beschrieben.

Die Leistungen variieren stark von Pensionskasse zu Pensionskasse. Jeder Arbeitnehmer, der einer Pensionskasse angeschlossen ist, ist ab dem ersten Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres von Gesetzeswegen risikoversichert.

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Was passiert bei einem Todesfall?

Beim Todesfall eines Versicherten gibt es verschiedene finanzielle Leistungen. Die Leistungen sind von Pensionskasse zu Pensionskasse unterschiedlich. Folgende Möglichkeiten sind in der Praxis vorhanden:

Ist jemand in einer Pensionskasse versichert, profitiert automatisch auch sein Ehepartner. Stirbt der Versicherte, erhält der überlebende Ehepartner eine Ehegattenrente. Eine Rente erhält der Ehepartner auch, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes bereits pensioniert ist.

Die Leistungen können von Pensionskasse zu Pensionskasse variieren. In aller Regel erhalten auch Konkubinatspartner unter gewissen Umständen Risikoleistungen. Es ist ratsam, sich als Konkubinatspartner zu informieren. Teilweise muss der Konkubinats- bzw. Lebenspartner der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten gemeldet werden, damit ein Anspruch auf Leistungen besteht.

Wenn keine Rente aus der Pensionskasse ausbezahlt wird (weil dies in gewissen Fällen gemäss Reglement nicht vorgesehen ist), fliesst oft ein Kapital. Dieses ist in der Regel aber deutlich kleiner als das vom Versicherten angesparte Altersguthaben. Gewisse Pensionskassen bezahlen ein Todesfallkapital und eine Rente an den überlebenden Partner aus.

Wenn eine versicherte Person stirbt und Kinder hinterlässt, wird eine Waisenrente aus der 2. Säule an noch nicht volljährige Kinder ausbezahlt. Das mögliche Bezugsalter erhöht sich auf 25 Jahre, wenn die Kinder noch in Ausbildung sind.

Bei vollständiger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit des Versicherten

Eine IV-Rente aus der Pensionskasse erhält, wer im Sinne der eidgenössischen IV invalid ist. Ein Anspruch auf eine IV-Rente liegt vor, wenn die versicherte Person durch einen ärztlichen Befund und allenfalls weitere Überprüfungen nachweisbar wegen Unfall oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf eine Invalidenkinderrente hat (bzw. seine Kinder), wer eine Invalidenrente bezieht und Kinder hat, die in seinem Todesfall eine Waisenrente erhalten würden.

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