Säule 3a – häufige Fragen und Antworten

In Beratungsgesprächen werden unseren Experten immer wieder die mehr oder weniger gleichen Fragen gestellt. Wir liefern hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und geben Antworten darauf.

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Neben dem WEF-Bezug gibt es viele Punkte die bei der Planung des Ruhestands beachtet werden sollten!

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Bei Auswanderung und Niederlassung in einem Land ausserhalb der EU, kann das gesamte BVG-Guthaben bezogen werden. Der Bezug ist also möglich, auch ohne die Möglichkeit der Wohneigentumsförderung. Die gleiche Regelung gilt für den überobligatorischen Teil des BVG-Guthabens bei einer Auswanderung in ein EU-Land.

Ein WEF-Bezug auch für den obligatorischen Teil ist bei Auswanderung in ein EU-Land möglich. Es muss sich aber auf jeden Fall um ein selbstbewohntes Wohneigentum handeln.

Ja. Der Mindestbetrag bei einem WEF-Bezug aus der Pensionskasse beträgt 20‘000 Franken pro Bezug. Konsultieren Sie dazu auch das Pensionskassenreglement. Das ist ein wichtiger Unterschied zu einem WEF-Bezug aus der Säule 3a. Bei der Säule 3a gilt kein offizieller Mindestbetrag.

Das Vorgehen ist nicht einheitlich geregelt. Viele Pensionskassen haben aber ein Standardformular, das man bei einem WEF-Bezug ausfüllen und einreichen muss. Nach der Einreichung des Formulars bei der Pensionskasse gibt diese die nötigen Unterlagen bekannt – falls noch nicht passiert – welche eingereicht werden müssen. Zudem informiert die Pensionskasse über die Fristen, welche eingehalten werden müssen.

Die Vorsorgeleistungen werden reduziert. Versicherte können die Leistungseinbussen vor einem Bezug durch die Pensionskasse berechnen lassen. Je nach Alter und Pensionskassenreglement sind die Leistungseinbussen sehr unterschiedlich, es kann keine Faustregel angegeben werden.

Wichtig zu wissen ist, dass neben den Vorsorgeleistungen auch die Risikoleistungen tangiert sein können. Das ist zwar immer seltener der Fall, eine Abklärung ist aber wichtig, weil das Risiko bei einer Unterversicherung für den Versicherten hoch ist. Unter Umständen kann es sich lohnen, eine reine Risikoversicherung beispielsweise gegen Invalidität oder Todesfall abzuschliessen.

Bei einem Verkauf des mit einem WEF-Bezug finanzierten Wohneigentums muss mit dem Erlös der WEF-Bezug zurückbezahlt werden. Wird innert einer gewissen Frist eine Ersatzliegenschaft gekauft, kann der Betrag auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und muss nicht in die Pensionskasse transferiert werden.

Ja, Konten im Rahmen der Säule 3a können einfach und meist ohne hohe Kosten von einer Bank zu einer anderen transferiert werden.

Theoretisch ist das möglich. In der Praxis verweigern die meisten Banken jedoch einen solchen Transfer. Sie erlauben nur Eigenprodukte in der Säule 3a. Es gibt Ausnahmen. Auf Grund der anfallenden Kosten ist ein Verkauf und ein neuer Kauf nach dem Transfer des Geldbetrages aber meist einfacher und kostengünstiger.

Bei den meisten Finanzinstituten ist es leider nicht möglich, Wertschriften zu transferieren. In diesem Fall müssen die Wertschriften verkauft und dann das Geld überwiesen werden. Es müssen dann im privaten Depot neu Wertschriften gekauft werden. Der Nachteil: Der Verkauf und der Kauf verursachen in der Regel hohe Gebühren. Es gibt wenige Anbieter, bei denen ein Transfer der Wertschriften / Fonds möglich ist. Dabei gibt es jedoch etwas zu beachten: Fonds in der Säule 3a sind meist deutlich teurer als beispielsweise kostengünstige ETF oder günstige Fonds im privaten Depot. Es kann sich für Sie somit so oder so lohnen, die Anlagen in der Säule 3a nach der Auflösung des 3a-Depots zu überdenken. Auch eine Abstimmung auf das restliche Vermögen oder allenfalls eine sich veränderte persönliche Ausgangslage in Bezug auf die Finanzen sollte zu diesem Zeitpunkt überprüft werden.

Aktien brauchen Zeit, dann haben bringen sie auch eine gute Rendite. Das ist eine alte Börsenweisheit, die sich in der Vergangenheit immer bewahrheitet hat. Aus diesem Grund wird auch immer wieder geraten, vor der Pensionierung den Aktienanteil in der Säule 3a zu reduzieren. Schliesslich bezieht man das Geld spätestens zum Pensionierungszeitpunkt, was den Anlagehorizont auf den ersten Blick reduziert. Dieser Tipp ist zwar gut gemeint, aber trotzdem nicht immer hilfreich. Wer die Gelder auch nach der Pensionierung für zehn oder mehr Jahre nicht benötigt, hat auch ein kurz vor der Pensionierung einen sehr langen Anlagehorizont. Ist die Börse zum Pensionierungszeitpunt tief, muss man die Aktien in der Säule 3a zwar verkaufen. Das spielt aber keine Rolle, weil man sie gleichzeitig im privaten Vermögen (nach der Auflösung der Säule 3a und dem Transfer ins Privatvermögen) ebenfalls günstig, beziehungsweise zu den Verkaufskursen wieder verkaufen kann. Entscheidend ist, dass man etwa zehn Jahre vor der Pensionierung einen Finanzplan macht, anhand dem man einerseits Steuern optimieren und andererseits das Gesamtvermögen auf die eigene Situation abgestimmt ausrichten kann. Meist sieht man dann relativ schnell, dass der Aktienanteil in der Säule 3a nicht oder nur leicht reduziert werden sollte.

Guthaben in der Säule 3a müsse nicht als Vermögen versteuert werde und müssen auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden. In Kantonen mit hohen Vermögenssteuern kann der Umstand, dass 3a Guthaben von den Vermögenssteuern befreit sind, einen grossen Einfluss auf die Nachsteuerrendite haben. Dieser Umstand sollte je nach Ausgangslage beim Entscheid, ob jemand in die Säule 3a einzahlt oder nicht, berücksichtigt werden. Auch wenn 3a Guthaben nicht in der Steuererklärung als Vermögen versteuer werden müssen ist es wichtig, den Einzahlungsbeleg der Steuererklärung beizulegen, beziehungsweise die Geltendmachung des Abzugs beim Einkommen nicht zu vergessen. Der Einzahlungsbetrag kann vollständig vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.

Der Zivilstand hat keinen Einfluss darauf, ob jemand in die Säule 3a einzahlen darf oder nicht. Alleiniges Kriterium ist, ob jemand erwerbstätig ist oder nicht. Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, dürfen beide einzahlen.

Die maximalen Einzahlungsbeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Der Einzahlungsbetrag hängt von anderen BVG-relevanten Beträgen ab: Der jährliche Maximalbetrag, der in die Säule 3a einbezahlt werden kann, beträgt 8 Prozent des oberen Grenzbetrags gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Die Entwicklung der Maximalbeträge der Säule 3a erfahren sie hier: Entwicklung maximale 3a Einzahlungen.

Ja. Einzahlungen dürfen getätigt werden und sind vollständig abzugsfähig, sofern Taggelder bezogen werden. Ist man als Arbeitsloser ausgesteuert, entfällt die Einzahlungsmöglichkeit in die Säule 3a.

Die Höhe des persönlichen Grenzsteuersatzes ist wichtig, weil dieser die Steuereinsparung bei einer Einzahlung in die Säule 3a bestimmt. Ein Grenzsteuersatz von 30 Prozent bedeutet bei einer Einzahlung von 6‘000 Franken in die Säule 3a beispielsweise ein Steuereinsparung von 1‘800 Franken (30 Prozent von 6‘000 Franken). Der persönliche Grenzsteuersatz hängt vom steuerbaren Einkommen und dem Steuerdomizil ab. Mehr zum Thema Grenzsteuersatz erfahren Sie hier:
Definition Grenzsteuersatz
Tabelle Grenzsteuersätze der Kantonshauptorte