AHV Witwenrente und Witwerrente

Bei der Planung des eigenen Ruhestands stellt sich oftmals auch die Frage ob und wie hoch eine Witwenrente für Frauen oder eine Witwerrente für Männer ist. Die meisten verwiteten Frauen im Rentenalter haben heute Anspruch auf eine Witwenrente im Todesfall Ihres Ehegatten. Männer sind in Bezug auf die Witwerrente aus der AHV schlechter gestellt. Nur wenige erhalten eine Witwerrente, wenn ihre Ehefrau verstirbt.

Aktueller Stand EGMR Urteil (Dezember 2023)

Der Bundesrat hat ein Vorschlag zur Harmonisierung der Witwen- und Witwerrenten präsentiert (und zwischenzeitlich in die Vernehmlassung geschickt). Das sind die wichtigsten Punkte:

Das gilt neu bei einer Verwitwung
  • Eine Hinterlassenenrente wird für Eltern bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes gewährt. Dies unabhängig vom Zivilstand der Eltern.
  • Witwen und Witwer ohne unterhaltsberechtigte Kinder erhalten eine Übergangsrente während zwei Jahren. Dies ist gültig für verheiratete Paare sowie für geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person einen Unterhaltsbeitrag erhielten.
  • Es gelten Spezialregelungen im Rahmen der Ergänzungsleistungen.
  • Zusätzliche Spezialregelungen für Witwer in der Unfallversicherung.
Das geschieht mit laufenden Hinterlassenenrenten
  • Besitzstandswahrung, also die Beibehaltung der laufenden Renten für Witwen und Witwer, die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr vollendet haben (und keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden sind).
  • Renten für Witwen und Witwer unter 55 Jahren werden innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten aufgehoben.
  • Spezialregelungen im Rahmen der Ergänzungsleistungen.

Dagegen wurde auf eine Kürzung der AHV-Kinderrenten verzichtet.

Der Vorstoss und das Urteil des EGMR hat nun zur Folge, dass die Gesamtausgaben der AHV um rund 800 Millionen sinken werden.

Wichtig zu wissen: Das Gesetzesprojekt wurde vom Bundesrat am 8. Dezember 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 29. März 2024. Der Zeitpunkt für eine Umsetzung ist noch nicht bekannt.

Witwenrente und Witwerrente – das Wichtigste

  • Um einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu haben, müssen die Voraussetzungen gemäss Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV» erfüllt sein.
  • Die Höhe der Witwenrente beläuft sich auf 80% der Rente des Verstorbenen.
  • Witwer erhalten nur eine Witwerrente solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind.
  • Auch geschiedene Frauen können Anspruch auf eine Witwenrente haben.
  • In Einzelfällen kann sowohl die Witwe als auch die geschiedene Frau Anspruch auf eine Witwenrente haben.

Voraussetzungen für eine Witwenrente

Verheiratete Frauen haben einen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind haben oder wenn sie, ebenfalls zum Zeitpunkt der Todesfalls das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren.

Tipp: Ehejahre aus früheren Ehen

Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Witwenrente werden Ehejahre aus früheren Ehen ebenfalls zusammengezählt.

Geschiedene Frauen können ebenfalls einen Anspruch auf eine Witwenrente haben. Dieser besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • die geschiedene Frau hat Kinder und die geschiedene Ehe dauerte mindestens 10 Jahre oder
  • die geschiedene Frau war bei der Scheidung älter als 45 Jahre und die geschiedene Ehe dauerte mindestens 10 Jahre oder
  • das jüngste Kind vollendet sein 18. Lebensjahr, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

In Fällen in denen keine dieser Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

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Witwerrente für Männer beim Versterben der Ehefrau

Verwitwete Männer haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch, wenn Kinder unter 18 Jahren vorhanden ist. Dies gilt auch für geschiedene Männer deren ex-Frau verstorben ist.

Hinweis zur Witwerrente

Im Oktober erklärte das EGMR die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwer für diskriminierend. Die Schweizer Behörden werden nun entscheiden, wie das AHV-Gesetz angepasst werden soll. Es besteht aber bereits eine Übergangsregelung.

Beginn und Ende des Anspruchs auf Witwenrente

Sofern die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt sind entsteht ein Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats in welchem der Ehegatte verstorben ist. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats in welchem der Bezüger verstorben ist. Wichtig: Bei einer Wiederheirat erlischt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der AHV.

Höhe der Witwenrente und der Witwerrente

Vor der Pensionierung des überlebenden Ehegatten:

  • Die Höhe der Witwenrente beläuft sich auf 80% der Rente des Verstorbenen.

Nach der Pensionierung des überlebenden Ehegatten:

  • Die Höhe der Rente beläuft sich entweder auf die eigene Rente zuzüglich eines Verwitwetenzuschlags von 20% oder 80% der Rente des Verstorbenen.
  • Der höhere der beiden Beträge kommt zur Anwendung.
  • Es wird aber immer nur eine Rente ausbezahlt.

Geschiedene Frauen haben keinen Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag. Eine Vollrente (ohne Fehljahre) liegt je nach Durchschnittseinkommen bei 980 Franken und 1’960 Franken (Stand 2023). Bei Fehljahren reduziert sich die Rente pro Fehljahr um rund 2.3%.

Häufige Fragen zur Witwenrente

Bei Kindern unter 25 Jahre sollte eigentlich immer der Anspruch auf eine Waisenrente durch die Ausgleichskasse geprüft werden.

Nein, aber bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird die Situation neu beurteilt und entweder die eigene Rente zuzüglich eines Verwitwetenzuschlags von 20% oder weiterhin die Witwenrente ausbezahlt. Es gilt jeweils der höhere der beiden Beträge. Achtung: Bei einer Wiederheirat hingegen erlischt ein Anspruch auf eine Witwenrente.

Ja, die Beitragspflicht gilt bis zur ordentlichen Pensionierung auch für Bezüger von Witwen oder Witwerrenten, auch wenn diese nicht erwerbstätig sind. In diesem Fall sind AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige(r) zu bezahlen.

Sofern beide die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllen können beide auch einen Anspruch haben und erhalten die Witwenrente unabhängig voneinander.

Nein, Witwenrenten oder Witwerrenten werden während der AHV-Aufschubsdauer nicht bezahlt.

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