Konkubinat und Pensionskasse

Nicht verheiratete Personen können sich gegenseitig finanziell oftmals weniger gut absichern als verheiratete Personen. Das ist bei vielen Pensionskassen ähnlich. Massgebend ist das Pensionskassenreglement. Selbst wenn die Leistungen für Konkubinatspaare identisch mit denjenigen für Verheiratete sind, macht die Nachlassplanung je nach Ausgangslage Schwierigkeiten. Auch die Steuern auf Erbschaften oder Schenkungen sind nicht zu unterschätzen.

Ansprüche von Konkubinatspartner

Auch Konkubinatspartner können Ansprüche aus der Pensionskasse haben. In vielen Fällen müssen Partner bei der Pensionskasse aber zu Lebzeiten gemeldet sein.

Einkommenslücke bei einer vorzeitigen Pensionierung

Anspruch auf Leistungen als Konkubinatspartner in der zweiten Säule

Ein Konkubinatspartner hat rechtlich keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Es gibt dazu zwar einige Gerichtsurteile, welche eine solche Rente bestätigen, gesetzlich ist sie aber (noch) nicht verankert. Pensionskassen haben aber die Möglichkeit Lebenspartnerrenten auszuzahlen.

Damit ein Anrecht auf Leistungen besteht, muss in der Regel nachgewiesen werden können, dass eine enge Bindung zwischen den Konkubinatspartnern bestanden hat. Das bedeutet beispielsweise, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Versterben des Konkubinatspartners eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt wurde oder dass für gemeinsame Kinder gesorgt wird. Pensionskassen können weitere Bedingungen in ihr Reglement aufnehmen.

Planung bei Konkubinatspaaren

Auch Konkubinatspaare sollten die Pensionierung in Abhängigkeit beider Vorsorgeleistungen planen. Kontaktieren Sie uns!

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Das Konkubinat bei der Pensionskasse anmelden

Viele Pensionskassen verlangen, dass ein Konkubinatspartner bei ihnen angemeldet wird. Es kann sein, dass ansonsten keine Leistungen ausbezahlt werden. Wer dies nicht oder zu spät tut, riskiert im Risikofall ohne Leistungen leben zu müssen. Zur Anmeldung des Konkubinatspartners haben viele Pensionskassen ein Standardformular, das von beiden ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

Konkubinat und Pensionierung: Kapitalbezug bei der Pensionierung

Je nach Reglement der Pensionskasse kann ein Kapitalbezug zum Zeitpunkt der Pensionierung bei Konkubinatspartnern sinnvoll sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Lebenspartnerrente vorgesehen ist. Welche Bezugsform sinnvoll ist, hängt stark von den persönlichen Zielen und vor allem der Lebenssituation ab.

Konkubinatspartner haben gesetzlich keinen Anspruch auf einen Anteil am Erbe. Sie können zwar – beispielsweise mit einem Testament – begünstigt werden, je nach Situation haben weitere Erben aber Anrecht auf ihre Pflichtteile. Hinterlässt ein Konkubinatspartner beispielsweise Kinder, haben diese einen gesetzlichen Anspruch (Pflichtteil) von drei Vierteln des Nachlasses. Der Konkubinatspartner kann also im Normalfall maximal mit einem Viertel begünstigt werden.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass je nach Kanton bei Konkubinatspaaren Erbschaftssteuern anfallen. Ob zum Pensionierungszeitpunkt eine Rente oder ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse sinnvoller ist, hängt also von vielen Faktoren ab. Eine umfassende Planung ist ratsam, weil es schnell um hohe Geldbeträge und nicht selten auch um die Existenz des überlebenden Konkubinatspartners geht.

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