Die AHV Rente in der Schweiz

Noch heute ist die AHV Rente eine der wichtigsten Einnahmequellen nach der Pensionierung. Sie bildet die Basis unseres Vorsorgesystems und soll die Existenzsicherstellung gewährleisten. Jedoch ist das heute nicht in allen Fällen möglich. In Härtefällen besteht die Möglichkeit bei der AHV Ergänzungsleistungen zu beantragen.

Wie hoch ist die AHV-Rente?

Die Höhe der AHV Rente ist abhängig von der Anzahl der AHV-Beitragsjahre und dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Die maximale Rente für eine Einzelperson beträgt derzeit 2’450 Franken pro Monat (Stand 2024). Mehr dazu: Höhe der AHV Rente

AHV Rente Grundlagen

Grundlagen der AHV Rente

Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind obligatorisch in der AHV / IV versichert. Dabei handelt es sich bei der AHV um ein solidarisches System. Das bedeutet, dass Junge für Alte und Gutverdienende für solche mit nur einem geringen Einkommen bezahlen. Die Finanzierung der AHV erfolgt im sogenannten Umlageverfahren. Einbezahlte AHV Beiträge werden für die Ausrichtung der laufenden Renten verwendet.

Angehende Rentner stellen sich bezüglich der AHV vielfach folgende Fragen:

  • Wie hoch wird meine AHV Rente sein?
  • Habe ich Fehljahre die meine AHV Rente schmälern?
  • Soll ich meine AHV Rente vorbeziehen?
  • Soll ich die AHV Rente aufschieben?
  • Wie viele AHV Beiträge muss ich nach einer Frühpensionierung bezahlen?
  • Gibt es Optimierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der AHV?

Grundlagen zur AHV-Rente

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Grundlagen zur AHV Rente

AHV Rente – häufige Fragen

Die Höhe der AHV Rente ist im Wesentlichen von der Beitragsdauer sowie vom durschnittlichen Einkommen abhängig. Nur wer seit Alter 21 lückenlos AHV Beiträge bezahlt hat und auf ein durchschnittliches Einkommen von mindestens 88’200 Franken kommt, hat Anspruch auf maximale Leistungen.

Diese belaufen sich für eine Einzelperson auf 2’450 Franken pro Monat. Ehepaare können gemeinsam maximal 150% der Maximalrente einer Einzelperson erhalten (Plafonierung), also 3’675 Franken pro Monat (Stand 2023). Mehr Informationen hier: Wie hoch ist die AHV Rente?

Ehepaare können gemeinsam maximal 150% der AHV-Maximalrente einer Einzelperson erhalten. Per 2024 beläuft sich diese Plafonierung auf 3’675 Franken pro Monat.

Es empfiehlt sich, die AHV Altersrente 5-6 Monate vor dem gewünschten Auszahlungszeitpunkt anzumelden. Gut zu wissen: Auch ein AHV Aufschub muss angemeldet werden, ansonsten entfällt ein allfälliger Anspruch auf einen Zuschlag.

Beitragslücken bei der AHV können grundsätzlich nur innerhalb von 5 Jahren durch Nachzahlung geschlossen werden. Ist dies nicht mehr möglich werden kann die Ausgleichskasse allfällige Jugendjahre (Beitragsjahre vor Alter 21) nutzen um Beitragslücken auszugleichen.

Ob sich ein Vorbezug der AHV lohnt ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Mehr Informationen finden Sie auf unserer Seite AHV vorbeziehen.

Auch beim AHV Aufschub der AHV gilt es verschiedene Punkte zu berücksichtigen. Auf unserer Seite AHV aufschieben finden Sie alle notwendigen Informationen.

Grundsätzlich erlischt die AHV Beitragspflicht mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Wird aber die Erwerbstätigkeit nach der Pensionierung weitergeführt so müssen auch weiterhin AHV Beiträge geleistet werden. Auf dem Erwerbseinkommen besteht ein Freibetrag von 1’400 Franken pro Monat (16’800 Franken pro Jahr) auf dem keine AHV Beiträge bezahlt werden müssen. Seit der AHV21 Reform (ab 01.01.2024) kann auf diesen Freibetrag freiwillig verzichtet werden.

Auch bei einer vorzeitigen Pensionierung bleibt die AHV Beitragspflicht bestehen. Die Höhe der zu leistenden AHV Beiträge bemisst sich nach dem Renteneinkommen (multipliziert mit dem Faktor 20) sowie dem Vermögen. Die Beitragstabelle für Nichterwerbstätige ist im Merkblatt Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV zu finden. Mehr Informationen auch hier: Vorzeitige Pensionierung und AHV

Für einen Anspruch auf eine Witwenrente müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Witwenrente erhält die überlebende Ehefrau sofern sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat (egal welchen Alters) oder sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war.

Auch geschiedene Frauen können einen Anspruch auf eine Witwenrente haben.

Eine Witwerrente, also im Todesfall der Ehefrau, wird aber nur bezahlt solange Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind.

Das Merkblatt «Hinterlassenenrenten der AHV» gibt Auskunft über die genauen Voraussetzungen.

Beachten Sie, dass im Rahmen des EGMR Urteils der Bundesrat Anpassungen an die Ansprüche auf Witwen- und Witwerrenten in die Vernehmlassung geschickt hat. Ab Inkrafttretung (Zeitpunkt unbekannt) werden diese Änderungen insbesondere einen Einfluss auf den Anspruch auf eine Witwenrente haben.

Die Höhe der Witwenrente beläuft sich vor Erreichen der ordentlichen Pensionierung auf 80% der Rente des Verstorbenen.

Nach der eigenen ordentlichen Pensionierung erhält die Witwe entweder die eigene Rente zzgl. eines Verwitetenzuschlags von 20% (die Höhe einer maximalen Einzelrente darf nicht überschritten werden) oder weiterhin 80% der Rente des Verstorbenen. Der höhere der beiden Beträge kommt zur Anwendung. Es wird aber immer nur eine Rente ausbezahlt.

Eine Witwe erhält also entweder die eigene Rente oder die Witwenrente. Eine Auszahlung beider Renten gleichzeitig ist nicht möglich.

Beachten Sie die anstehenden Änderungen im Rahmen des EGMR-Urteils.

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